beilage 08-01 - venceremos.ch

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BA 16.14
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07. Strafverfahren gegen Ruth Behring
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BEILAGE 08-01
Amtliche und erbetene Verteidigung von Dieter Behring
Lassen Sie uns diesen Bereich in zwei Themenblöcken untersuchen:
07 .01.
Einerseits die leidige Angelegenheit, dass das Verfahren gegen meine
Frau nicht eingestellt und ein Strafbefehl ausgestellt wurde. Wobei mir vollkommen bewusst Ist, dass Ihr Einfluss in diesem Bereich ziemlich gering Ist. Trotzdem ist es mir Im Sinne eines fairen Miteinanders wichtig, dass Sie unsere Situation und unsere Ansichten verstehen, da Ich zu gegebener Zeit alle Mittel einsetzten werde, um dieses Verhalten der Bundesanwaltschaft gegenüber mir und
c
meiner Ehefrau zu einem Bumerang werden zu lassen.
07 .02. Andererseits die konsequente Ablehnung meines gewünschten, amtlichen
Verteidigers durch die Bundesanwaltschaft. Hier wäre - rein theoretisch - Ihr
Spielraum bedeutend grösser, da Sie es gernäss Art. 131 Abs. 1 StPO in der
Hand haben, meinen amtlichen Verteidiger zu bestimmen.
Verfahren gegen meine Ehefrau I Strafbefehl
07 .03. Dass das Vorgehen der Bundesanwaltschaft gegen meine Ehefrau in materieller Hinsicht nicht tragbar und zielführend ist, weil die Ihr vorgeworfene, angebliche Informationsüberbringung an Jürg Suter gar nie nötig war, weil Jürg Suter bei allen Treffen meiner Frau mit meinen Verteidigern immer selbst persönlich
(.
anwesend war, kann von Ihnen ohne eingehende Prüfung der Akten kaum beurteilt werden und ist auch nicht Ihre Aufgabe. Dass meiner Frau in diesem Zusammenhang die Konfrontationseinvernahme mit Jürg Suter verweigert wurde,
was sie sofort vollkommen entlastet und allen Vorwürfen den Teppich unter den
Füssen weggezogen hätte sowie zu einer sofortigen Einstellung des Verfahrens
hätte führen müssen, müsste Sie schon eher skeptisch stimmen.
07 .04.
Dass die ganze Angelegenheit aber auch einer formellen Prüfung nicht
standhält, lässt sich sehr leicht aufzeigen: Damit ein Strafbefehl überhaupt ausgestellt werden konnte, durfte das zu erwartende Strafmass nach Art. 352 Abs.
lb und 1d StPO eine sechsmonatige Haftstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Ta-
gessätzen nicht übersteigen. Vergehen, die jedoch nur eine solche Strafe nach
Behring an BA Kauer • Informelles Gespräch und diverse Schreiben der BA - 25.05.2013 - Seite 12 von 21
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sich ziehen, verjähren nach Art. 97 Abs. 1 ZGB nach sieben Jahren, womit die
angebliche Straftat vom Dezember 2004 bereits im Dezember 2011 verjahrt Ist.
07.05.
Damit scheint sonnenklar, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren
gegen meine Frau gar nie in dieser Form abschllessen kann und will und sie dieses nur welterzleht, ja sogar bereit ist eine Mittäterschaft einzuklagen ohne einen
Haupttäter zu benennen, was nun zu der von der BA geplanten und gewünschten
Sistierung des Verfahrens gefOhrt hat, um weiterhin einen angeblichen Interessenskonflikt bei meinem gewünschten Verteidiger behaupten zu können.
Verweigerung melries Wunschverteidigers
(
07 .06. Mit der Begründung eines angeblichen Interessenkonfliktes hat die Bundesanwaltschaft bis heute meinen Wunschverteidiger, sowohl als amtlichen
Rechtsbeistand, wie auch als erbetenen Rechtsbeistand, ausdrücklich abgelehnt
und diesen auch explizit von allen Verfahrenshandlungen ausgeschlossen.
07.07. Für die geradezu kriminell anmutenden Machenschaften der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerlchtes, die mit Ihrer Behauptung es handle sich dabei
um eine "res ludicata" obwohl die ganze Angelegenheit nie materiell beurteilt
worden ist, kann die Bundesanwaltschaft nicht verantwortlich gemacht werden.
07 .08.
Allerdings ist die ganze Angelegenheit nur bei der Beschwerdekammer
des Bundestrafgerichtes gelandet, weil die Bundesanwaltschaft unsere sachlichen
(
Argumente mit einer unvergleichlichen Arroganz übergangen hat. Denn die Ablehnung meines gewünschten Verteidigers mit einem Interessenskonflikt zu begründen, hält in diesem Fall einer näheren Betrachtung nicht stand.
07 .09. Schon Ihrem Vorgänger wurde sachlich dargelegt, dass viele Rechtsexperten die Ansicht der Bundesanwaltschaft Oberhaupt nicht teilen und es - wie
nachfolgend nochmals dargelegt - verschiedene, wichtige Gründe gibt von einer
Ablehnung meines Wunschverteidigers abzusehen.
Behring an BA Kauer - Informelles Gespräch und diverse Schreiben der BA - 25.05.2013 - Seite 13 von 21
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Die Hoheit des Klientenwillens
07 .09.01. Der subjektive Klientenwille steht über der objektiven Sicht und ermöglicht dem Klienten die Zustimmung zu einem (objektiven) Konflikt zu geben.
Schweizerisches Anwaltsrecht, Kaspar Schiller, 2009:
•
N 792: "Die Rechtsordnung schützt die Interessen des Klienten grundsätzlich
nur in demjenigen Umfang, in dem er es will. Dieser subjektive Klientenwille
ist auch dann massgebend, wenn eine andere Beurteilung aus objektiver Sicht
richtiger und zweckmässiger erscheinen mag. Das ergibt sich aus der Hoheit
des Klientenwil/ens, die vom Gesetz respektiert wird."
•
N 82 7: "Das berufliche Verbot von Interessenkonflikten ist zum Individuellen
Schutz des Klienten erlassen. Wenn der Klient den Schutz nicht beansprucht,
besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an einem Konfllktverbot."
•
N 828: "Indem der Klient bestimmt, welches seine Interessen sind und wie-
weit der Anwalt, die Anwältin diese zu wahren hat, bestimmt er auch, welche
seiner Interessen nicht geschützt sein sollen. Mit nicht geschützten Interessen
kann kein Konflikt entstehen." ... "Ein Hinwels darauf, dass der Gesetzgeber
den Schutz zugunsten des Klienten zwingend ausgestalten wollte, Ist weder
dem Gesetzestext noch den Materialien zu entnehmen. Grundsätzlich steht
das Konfliktverbot zur Disposition des Klienten. Die Rechtsordnung anerkennt
die Hoheit des Kllentenwillens. "
(
•
N 829: "Eine Einwilligung des Klienten muss somit grundsätzlich zulässig sein,
"
•
N 831: "Die Einwilligung in den (objektiven) Konflikt ist die Erklärung des Kli-
enten, dass er die konkret bestehenden abweichenden Interessen und das
theoretische Risiko einer Beeinflussunq akzeptiert. "
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Voraussetzungen einer Einwilligunq zum Konflikt
07 .09.02. Die folgenden fünf Voraussetzungen müssen für eine gültige Einwilligung zu einem Konflikt erfüllt sein (Schweizerisches Anwaltsrecht, Kaspar Schiller, 2009):
•
N 834: "Es darf sich nicht um einen direkten Konflikt handeln. Wenn sich der
Anwalt anderweitig verpflichtet hat, die geschützten Interessen des Klienten
zu verletzen, kann der Klient nicht darauf vertrauen, der Anwalt lasse sich
nicht beeinflussen."
•
(
N 835: "Der Klient muss wissen, wozu er seine Einwilligung gibt und worauf
er verzichtet. Er muss die Tragweite der Einwilligung erkennen und beurtejlen
können."
•
N 836: "Die Einwilligung bezieht sich stets auf eine konkrete Konfliktsituation,
in Bezug auf ein bestimmtes Mandat oder bestimmte Klienteninformationen
einerseits und auf eine bestimmte Bindung des Anwaltes sowie bestimmte
abweichende Interessen andererseits.. "
•
N 837: "Stehen die Interessen mehrerer Klienten (objektiv) Im Konflikt, muss
die Einwilligung aller betroffenen Klienten vorliegen."
•
N 838: "So oder anders Ist die Schweigepflicht zu beachten. Sie kann verun-
möglichen, dass der Anwalt die Risiken einer Mandatsführung im Konflikt vollständig aufzeigt."
(
07 .09.03.
Die Voraussetzungen für eine Einwilligung zum (objektiven) Konflikt
sind vollumfänglich gegeben und die Aufsichtsbehörden sind gefordert dieser
Möglichkelt die entsprechende Beachtung zu schenken.
•
Schweizerisches Anwaltsrecht, Kaspar Schiller, 2009, N 844: "In den meisten
Fällen Ist eine Einwilligunq möglich. Die Mandatsführung im direkten Konflikt,
bei dem eine Einwilligung unwirksam ist, dürfte in der Praxis eher selten vorkommen." {siehe auch N 865 weiter unten) ... "Die Aufsichtsbehörden dürften
diesem Aspekt gelegentlich zu wenig Beachtung schenken."
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00294
07.09.04.
Auch Prof. Dr. Fellmann sieht dies ähnlich (Anwaltsrecht, Fellmann
Walter, Bern 2011):
•
N 311: "Der Anwalt hat daher bei der Übernahme eine Mandates unter Be-
rücksichtigung der speziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und
sorgfältig zu prüfen, ob eine Gefahr der Interessenkollision besteht. Solange
dabei die Auffassungen der Beteiligten im Bereich einer möglichen, korrekten
rechtlichen Interpretation liegen, kann nicht von sich widersprechenden Interessen bzw. von einer unzulässigen Doppelvertretung ausgegangen werden."
•
N 346: "Bei der Anwendung des Verbotes der Doppelvertretung muss sein
Schutzzweck die Richtung weisen: Es geht um die Gefahr, dass eine Partei
(
später das Gefühl hat, Ihre Interessen seien ungenügend vertreten worden."
. . . "Wo hingegen der Klient auf Grund seiner eigenen Sach- und Fachkenntnisse oder der Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage Ist, die Tragweite allfälliger Interessenkollisionen zu überblicken und den Anwalt dementsprechend
zu überwachen, ist eine Einschränkunq des Verbotes denkbar. Voraussetzung
ist, dass die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in Kenntnis der Sachlage zustimmen."
c
Behring an BA Kauer - Informelles Gespräch und diverse Schreiben der BA - 25.05.2013 - Seite 16 von 21
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00295
Risiko urid Anschein eines Konfliktes
07.09.05.
In die gleiche Richtung zielen die Betrachtungen von Fellmann und
Schiller zum Risiko, dass es zu einem Konflikt kommen könnte oder zum Anschein eines Konfliktes.
•
Anwaltsrecht, Fellmann Walter, Bern 2011, N 305: "Nach der Auffassung des
Bundesgerichtes liegt allerdings eine unzulässige Interessenkollision nur vor,
wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht." ... "Die blasse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten,
genügt daher für die Annahme eines Interessenkonflikts nicht."
(
•
Schweizerisches Anwaltsrecht, Kaspar Schiller, 2009, N 823: "Die Möglichkeit
eines Konfliktes oder das Risiko eines solchen ist noch kein Konflikt."
•
Anwaltsrecht, Fellmann Walter, Bern 2011, N 311: "Die Anwältinnen und Anwälte haben den tatsächlichen Konflikt und nicht irgendeinen Anschein zu
vermelden. Gefordert Ist zudem ein konkreter Interessenkonflikt Wie vorne
bereits ausgeführt wurde, genügt die blass abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, nicht."
•
Schweizerisches Anwaltsrecht, Kaspar Schiller, 2009, N 824: "Umso weniger
ist der blasse Anschein eines Konfliktes eine Konfliktsituation. Welchen Eindruck oder Anschein der Anwalt erweckt und wie sein Verhalten von Klienten
oder von Aussenstehenden wahrgenommen wird, ist subjektiv unterschiedlich
und wäre ein wenig geeignetes Kriterium für eine Verbotsnorm."
07 .09.06.
Und zum gleichen Ergebnis kam auch die Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons-Basel-Stadt in einem Entscheid vom 5.
November 2004:
•
Anwaltsrecht, Fellmann Walter, Bern 2011, N 355: "Die theoretische Möglichkeit, dass ein Interessenkonflikt entstehen könne, sei nicht von Bedeutung.
Zwar habe der Anwalt die Interessen belder Klienten umfassend zu prüfen, er
dürfe aber von einer zulässigen Doppelvertretung ausgehen, wenn in den
hauptsächlichen Streitpunkten eine Interessenkollision ausgeschlossen sei,
weil die Ziele der Partelen in diesen Punkten übereinstimmten."
Behring an BA Kauer • Informelles Gespräch und diverse Schreiben der BA • 25.05.2013 - Seite 17 von 21
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Mandatskonflikte
07 .09.07.
In unserem Fall handelt es sich um zwei vollkommen verschiedene
Verfahren und die möglichen - allerdings unhaltbaren - Vorwürfe der Bundesanwaltschaft gegen meine Frau betreffen einen Zeitraum, in welchem ich bereits In
U-Haft sass, womit es unmöglich um die gleichen Delikte gehen kann. Doch
selbst die Mehrfachvertretung im gleichen Prozess wäre absolut nicht ausgeschlossen:
•
Anwaltsrecht, Fellmann Walter, Bern 2011, N 360: 111m Rahmen einer zulässi-
gen Mehrfachvertretung im Prozess ist auch die Verteidigung verschiedener
Angeklagter Im Strafverfahren denkbar. Voraussetzung für ihre Zulässigkelt
(
ist jedoch, dass sich die Angeschuldigten in der Darstellung des Sachverhaltes, in dessen rechtlicher Würdigung und in Ihrer Tatbeteiligung einig sind."
07.09.08.
Ein geradezu klassisches Belspiel für unseren Fall finden wir in den
Fallgruppenbesprechungen in Schweizerisches Anwaltsrecht, Kaspar Schiller,
2009, N 865:
• "So /legt ein direkter Konflikt vor, wenn der Anwalt oder die Anwältin zwei
Angeklagte verteidigt, deren einzige Verteidigung die Behauptung Ist, der andere sei der Täter. Die zur Verteidigung der beiden Klienten notwendigen Tatsachenbehauptungenstehen Im unlösbaren Widerspruch. Dagegen widersprechen sich die Mandanten nicht und ein Konflikt /legt nicht vor, wenn belde Kli-
(
enten den Anwalt Instruieren, den anderen nicht zu beschuldigen und sich auf
sonstige Verteidigungslinien zu beschränken. Das wird zwar nicht der Regelfall
sein, ist aber Immerhin eine theoretisch denkbare Konstellation, z.B. wenn
sich die belden Angeklagten nahe stehen."
07.09.09. Alle Anforderungen sind vollständig erfüllt, die Eheleute Behring sind
vollumfänglich Informiert und haben bereits mehrmals und ausdrücklich die entsprechende Einwilligung zum (objektiven) Konflikt gegeben. Der Ball liegt nun bei
Ihnen, sehr verehrter Herr Staatsanwalt des Bundes, Toblas Kauer: Als Verfahrensleiter haben Sie die Möglichkelt die richtigen Verfügungen zu treffen und
können damit vielen künftigen Problemen aus dem Weg gehen.
Behring an BA Kauer • Informelles Gespräch und diverse Schreiben der BA • 25.05.2013 - Seile 18 von 21
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