1 Informationen zum Mittleren Schulabschluss (MSA) für die 10. Jahrgangsstufe Der MSA ist in Berlin verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler, die die 10. Klasse eines Gymnasiums oder anderer Schulformen besuchen. Die Regelungen dazu sind in der Sekundarstufe-IVerordnung (Sek-I-VO) §43-§47 und der AV Prüfungen (§§17 und 18) zu finden. (Im Internet: http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften) Bestandteile der Prüfung: Zum MSA gehören drei schriftliche Prüfungen in Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache (Englisch). Die Prüfungsaufgaben dafür werden zentral gestellt und die Prüfungen an einem zentralen Termin geschrieben. Die schriftliche Prüfung in der ersten Fremdsprache wird durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Daneben erfolgt noch eine weitere Prüfung in besonderer Form, die auch als Präsentationsprüfung bekannt ist. Dazu gibt es von der Senatsverwaltung die Broschüre „Präsentationsprüfung im mittleren Schulabschluss: Prüfung in besonderer Form“. (Im Internet: http://www.berlin.de/sen/bildung/bildungswege/schulabschluesse) Termine der Prüfung: Die Termine der schriftlichen Prüfungen für das Schuljahr 2015/2016 wurden bereits von der Senatsverwaltung festgelegt. Alle Prüfungen beginnen um 10:00 Uhr: Fach (schriftliche Prüfung) Deutsch Mathematik Englisch Prüfungstag 04.05.2017 09.05.2017 11.05.2017 Die anderen Prüfungen finden am GBG an folgenden Tagen statt: Präsentationsprüfungen: 16. und 17. Februar 2017 Überprüfung der Sprachfertigkeit (Englisch): 29.05.2017 – 31.05.2017 Durchführung der Prüfungen: Über die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik informieren die Fachlehrkräfte. Die Überprüfung der Sprachfertigkeit in Englisch findet grundsätzlich als Partnerprüfung (zwei Prüflinge) statt und dauert pro Prüfling ca. 5-6 min. Die Präsentationsprüfung (§52 Sek-I-VO) findet grundsätzlich als Gruppenprüfung (2 bis 4 Prüflinge) statt. Hier präsentieren die Schülerinnen und Schüler die Ergebnisse ihrer Arbeit an einem selbstgewählten Thema. Das Thema soll sich auf ein Fach beziehen, in dem sie in der 10. Klasse unterrichtet werden. Die Auswahl des Faches bleibt den Schülerinnen und Schülern selbst überlassen. Nicht gewählt werden können lediglich die schriftlichen Prüfungsfächer (Deutsch, Englisch, Mathe) sowie Sport und Religion. 2 Die Präsentation des selbstgewählten Themas wird in der Prüfung durch ein Kolloquium (Rundgespräch mit den Prüfenden) ergänzt. Die Prüfungszeit pro Prüfling beträgt etwa 15 min, nämlich ca. 10 min für die Präsentation und ca. 5 min. für das Kolloquium. Jede Prüfungsgruppe hat ein gemeinsames Prüfungsthema. Bei der Themenwahl sind die Schülerinnen und Schüler dazu verpflichtet, eine Fachlehrkraft zur Beratung hinzuzuziehen, da das Thema dem Rahmenlehrplan für das Referenzfach entsprechen muss. (Rahmenlehrpläne im Internet: http://www.berlin.de/sen/bildung/schulorganisation/lehrplaene/). Die Wahl der beratenden Fachlehrkraft, die später auch die Prüfung abnimmt, bleibt den Schülerinnen und Schülern selbst überlassen. Weiterhin zu beachten ist die Regelung, dass jeder einzelne Prüfling einer Gruppe ein individuelles Unter-Thema (Spezifizierung) anzugeben hat. In der Gliederung für das Präsentationsprodukt sind Unterpunkte dementsprechend mit den Namen der verantwortlichen Prüflinge zu versehen. Die einzelnen Schritte zur Vorbereitung auf die Präsentationsprüfung sind in der Handreichung „Der Mittlere Schulabschluss. Die Präsentationsprüfung …“ (Anhang) aufgelistet. Die dort genannten Zwischentermine sind einzuhalten. Beurteilungskriterien der Präsentationsprüfung: Beratungsverhalten (Vorfeld Prüfung), Medien- und Medieneinsatz, Strukturierung der Darstellung, fachliches Können, Zusammenarbeit in der Gruppe und Auftreten in Verbindung mit kommunikativer Kompetenz. Wertung der Prüfungen und die Bedingungen zum Bestehen des MSA: Die Ergebnisse der Prüfungen (Prüfungsteil des MSA) werden im Zeugnis zum Mittleren Schulabschluss gesondert neben den Jahrgangsnoten aufgeführt (Jahrgangsteil des MSA). Der Prüfungsteil des MSA gilt als bestanden, wenn die in den Prüfungen erzielten Gesamtnoten in den vier Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lauten. Für das Fach Englisch gilt dabei, dass die Ergebnisse der schriftlichen und der ergänzenden mündlichen Prüfung im Verhältnis 3:2 zu einer Gesamtnote zusammengefasst werden. Eine Fünf in einem Prüfungsfach kann man durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsfach ausgleichen. Mit zwei Fünfen oder einer Sechs hat man nicht bestanden. Wenn der Prüfungsteil des MSA nicht bestanden wird, kann eine zusätzliche mündliche Prüfung (1520 min) in einem der drei schriftlichen Fächer beantragt werden. Das Ergebnis dieser Prüfung würde dann im Verhältnis 2 (bereits durchgeführte Prüfung) zu 1 (zusätzliche mündliche Prüfung) gewertet werden. Wenn mittels dieser zusätzlichen Prüfung in einem Fach die 5 getilgt oder aus einer 4 eine 3 gemacht werden kann, also ein Ausgleich geschaffen wird, gilt der Prüfungsteil des MSA ebenfalls als bestanden. Zum Erreichen des MSA müssen neben dem Bestehen des Prüfungsteils auch die Voraussetzungen bei den Jahrgangsnoten erfüllt werden (Bestehen des Jahrgangsteils des MSA). Der Jahrgangsteil des MSA ist bestanden bei 1. Versetzung in die gymnasiale Oberstufe Zur Versetzung muss man die Kernfächer (Deutsch, die 1. und die 2. Fremdsprache und Mathematik) von den anderen Fächern (Nicht-Kernfächer) unterscheiden. Es gelten folgende Versetzungsregeln: ● Mit einer Fünf (egal welches Fach) bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen wird man versetzt. ● Mit zwei Fünfen in Nicht-Kernfächern wird man versetzt, wenn man als Ausgleich zwei Dreien (oder besser) in anderen Fächern hat (egal welches Fach). ● Mit einer Fünf im Kernfach und einer weiteren Fünf im Nicht-Kernfach, muss eine der zum Ausgleich benötigten Dreien aus einem Kernfach kommen. ● Mit einer Fünf und einer Sechs, braucht man zum Ausgleich zwei Zweien oder besser (egal welches Fach). Die Sechs darf kein Kernfach betreffen. ● Mit zwei Fünfen oder einer Sechs in Kernfächern wird man nicht versetzt. 3 ● Mit mehr als zwei Ausfällen wird man nicht versetzt. 2. Bestehen des Jahrgangsteils des MSA am Gymnasium OHNE Versetzung in die gymnasiale Oberstufe In seltenen Fällen bestehen Schülerinnen und Schüler den MSA, ohne jedoch die Bedingungen für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erfüllen. Die Bedingungen für das Bestehen des Jahrgangsteils des MSA sind bis auf einen Punkt identisch mit den Versetzungsregeln für die gymnasiale Oberstufe: ● Man besteht mit drei Fünfen, wenn mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der Fünfen zu einem Kernfach, muss ein Ausgleich aus einem weiteren Kernfach kommen. ● Man besteht nicht mit zwei Fünfen und einer Sechs (egal welches Fach). ● Man besteht nicht mit zwei Fünfen im Kernfach oder einer Sechs im Kernfach. Möchte man sich nachprüfen lassen, um die Versetzung in die Oberstufe zu erreichen oder zumindest den MSA zu bestehen, ist höchstens eine Nachprüfung in einem Fach zur Verbesserung einer Jahrgangsnote Fünf zulässig. Besteht eine Schülerin oder ein Schüler den MSA, wird aber nicht versetzt, so kann er/sie die 10. Klasse wiederholen, um die Versetzung im Folgejahr zu schaffen. Die Prüfungen zum MSA werden nicht erneut durchlaufen. Wer den MSA nicht geschafft hat, kann die Prüfung nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind ALLE Prüfungsleistungen (auch evtl. bestandener Prüfungsteil des MSA aus dem Vorjahr) erneut zu erbringen. Konsequenzen bei Täuschungen: Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat (dazu gehört auch die Nichtangabe von Internetquellen) 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder 3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat als „ungenügend“ bewerten und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle des Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach unterbrochen. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Wiederholung der gesamten Prüfung oder von Teilen für einzelne oder alle anordnen, wenn das Verfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen ist. M. Kratzer (6.10.2016)