Studie zur FFH-Verträglichkeit zum VEP Nr. 5

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Teil A:
Studie zur FFH-Verträglichkeit
zum
Vorhaben und Erschließungsplan Nr. 5
"Hofstelle Schulze Althoff:
Anlage eines Campingplatzes"
FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3809-302)
bearbeitet für: Burkhard Schulze Althoff
Heven 48
48624 Schöppingen
bearbeitet von: öKon GmbH
Liboristr. 13
48155 Münster
Tel.: 0251 / 13 30 28 12
Fax: 0251 / 13 30 28 19
30. Juni 2016
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung und Aufgabenstellung ........................................................................... 3
2 Grundlagen und Methodik ....................................................................................... 3
2.1
Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................ 3
2.2
Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung ............................................................................................ 4
2.3
Methodisches Vorgehen.............................................................................................................. 5
2.4
FFH-Gebiet „Vechte“ (DE–3809-302) .......................................................................................... 5
3 FFH-Verträglichkeitsprüfung................................................................................... 6
3.1
Projektfeststellung ....................................................................................................................... 6
3.2
Wirkung des Projektes Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“ . 6
3.3
Schutzziele und Maßnahmen ...................................................................................................... 7
3.4
Vereinfachte tabellarische Prüfung des Vorhabens ................................................................. 9
3.5
Beeinträchtigungsprognose ..................................................................................................... 10
4 Mögliche Auswirkungen auf den Fischotter (Lutra lutra) ................................... 12
4.1
Steckbrief Fischotter ................................................................................................................. 12
4.2
Projektwirkung der Anlage einesCampingplatzes auf den Fischotter ................................. 14
4.3
Beeinträchtigungsprognose ..................................................................................................... 14
5 Zusammenfassung ................................................................................................ 15
6 Literatur................................................................................................................... 16
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes „Vechte“ ................................................ 9
Tab. 2: Tabellarische Überprüfung für das FFH-Gebiet „Vechte“ ............................................ 10
Tab. 3: Beeinträchtigungsprognose für das Bachneunauge und die Groppe .......................... 11
Anlage
Karte 1 FFH-Gebiet „Vechte“ (DE 3809-302) .......................................... Maßstab: verschieden
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1 Einleitung und Aufgabenstellung
Der Landwirt Burkhard Schulze Althoff plant die Anlage eines Campingplatzes auf seiner
Hofstelle Heven 48, 48624 Schöppingen. Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
-
Errichtung von 30 Stellplätzen für Camper,
Anpflanzung einer Hecke an der Vechte,
Erweiterung der Parkplatzfläche von 870 m² auf 1.520 m²,
Umwandlung einer Ackerfläche in eine Pferdekoppel,
Anlage einer dreireihigen Hecke in L-Form um die Erweiterungsbereiche.
Die Gemeinde Schöppingen beabsichtigt für das Vorhaben einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“ aufzustellen. Das Planvorhaben wird in dem Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert.
Das FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3809-302) grenzt direkt im an die Hofstelle Schulze Althoff
an. Der Erweiterungsbereiches grenzt teilweise direkt an die Schutzgebietsabgrenzung an.
Bei dem betroffenen Fließgewässerabschnitt handelt es sich nicht um den Hauptfluss der
Vechte, sondern um den Zufluss Hevener Bach (Gewässer Nr. 1700).
Da eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist, wird nach § 34 BNatSchG und § 48d LG
NRW die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ausgelöst.
Die potenziellen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind im Rahmen einer Vorprüfung
zu untersuchen.
Die Lage der Hofstelle, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Lage des FFHGebietes „Vechte“ sowie die ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen sind in der Anlage (Karte 1) dargestellt.
Zudem liegen Informationen zur Ausbreitung des Fischotters im Gewässergebiet der Vechte
vor. Das vorliegende Gutachten untersucht die möglichen Auswirkungen auf den Fischotter
durch das Planvorhaben.
2 Grundlagen und Methodik
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich 1992 verpflichtet, ein zusammenhängendes (kohärentes), europäisches, ökologisches Netz von Schutzgebieten mit dem
Namen „Natura 2000“ aufzubauen. Zum Schutz der biologischen Vielfalt soll „Natura 2000“
eine repräsentative Auswahl aller Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse darstellen.
Zur Umsetzung von „Natura 2000“ dienen zwei Richtlinien: die bereits 1979 erlassene EUVogelschutz-Richtlinie (VS-RL) zum langfristigen Schutz und zur Erhaltung aller wildlebender
Vögel (Anhang I der VS-RL) sowie ihrer Lebensräume und die 1992 erlassene Fauna-FloraHabitat-Richtlinie über die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie bestimmter Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Anhang I und II der FFH-RL) in Europa. Eine besondere Berücksichtigung erhalten sogenannte prioritäre Arten oder Lebensräume, die in der EU besonders gefährdet und vom Aussterben bedroht sind und somit eines verschärften Schutzes
bedürfen.
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Durch die Integration der „besonderen Schutzgebiete“ der VS-RL in die FFH-RL sind die
gemeldeten Gebiete der Vogelschutz-Richtlinie Bestandteil von „Natura 2000“; entsprechend
gelten auch hier die rechtlichen Anforderungen der FFH-RL.
Die beiden Richtlinien wurden durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
30. April 1998 in der Bundesrepublik Deutschland in Nationales Recht umgesetzt
(BNATSCHG §§ 31-36). Nach § 34 und 36 sind Projekte bzw. Pläne vor ihrer Zulassung und
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck der
Natura 2000-Gebiete zu überprüfen.
•
EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)
•
FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
•
•
Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) in der Fassung vom
29.7.2009, BGBl. I S. 2542 (Inkrafttreten am 01.03.2010)
NRW: LG NW (§48 a-e) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18
Die EU-VS-RL soll europaweit 190 besonders gefährdete Vogelarten sowie alle Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete, die FFH-RL 231 natürliche
oder naturnahe Lebensräume mehr als 1.000 Tier- und Pflanzenarten schützen. In Deutschland sind 92 Lebensraumtypen (LRT) zu finden. Prioritäre Arten und Lebensräume sind als
Anhang der jeweiligen Richtlinien aufgelistet.
2.2 Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung
Durch die Umsetzung der europäischen FFH-Richtlinie in nationales Recht hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Prinzip der Naturverträglichkeit und in den ausgewiesenen
Gebieten zur Berücksichtigung und Umsetzung der in der FFH-RL verankerten Artikel verpflichtet. Relevant für Projekte/Pläne, die im Umfeld von Natura 2000-Gebieten geplant sind,
sind insbesondere die Regelungen des Artikels 6.
Neben dem Erhaltungsgebot (Art. 6 Abs. 1) und dem Verschlechterungsverbot (Abs. 2) ist
hier die Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Projekte mit den für das Gebiet festgelegten
Erhaltungszielen (Abs. 3) mit ggf. zu suchenden Alternativlösungen und Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 4) festgeschrieben.
Soweit Pläne und Projekte einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind für diese Vorhaben Verträglichkeitsprüfungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der FFH-RL durchzuführen.
Wesentlicher Kern der vorangehenden Aussagen ist, dass eine Verträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, wenn ein Schutzgebiet durch einen Plan oder ein Projekt erheblich beeinträchtigt sein könnte. Demnach reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen
Beeinträchtigung (Störung) durch ein Projekt oder einen Plan bzw. das Zusammenwirken mit
anderen Projekten aus, die Prüfungspflicht auszulösen (Verschlechterungsverbot).
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht eine überschlägige Prüfung oder so genannte FFHVorprüfung nicht explizit vor. Es ist aber im Sinne des § 34 BNatSchG generell zu prüfen, ob
ein Vorhaben aufgrund seiner Art und Lage zu Natura 2000-Gebieten überhaupt geeignet
ist, erhebliche Beeinträchtigungen zu verursachen. Eine FFH-Vorprüfung, die sich bereits
auf die konkreten Erhaltungsziele und den Schutzzweck des möglicherweise betroffenen
Natura 2000-Gebietes bezieht, kann somit dazu beitragen, einfach gelagerte Fälle abzuschichten und den Prüfaufwand niedrig zu halten.
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Wenn in der überschlägigen Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des
Natura 2000-Gebietes mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist keine detaillierte
und vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig (LANA 2004).
2.3 Methodisches Vorgehen
Der methodische Aufbau der FFH-Voruntersuchung erfolgt in Anlehnung an den „Leitfaden
zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in NRW" (MUNLV 2002).
Dementsprechend sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen:
• Feststellung, dass es sich um ein Projekt bzw. einen Plan handelt;
• Ermittlung der Wirkfaktoren/Wirkungen (einschließlich ihrer Intensität) des Projektes
bzw. Plans;
• Ermittlung der/des möglicherweise betroffenen Gebiete(s);
• Ermittlung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der/des Gebiete(s);
• Ermittlung der maßgeblichen Bestandteile der/des Gebiete(s);
• Ermittlung der Einflussbereiche der Wirkungen/Wirkfaktoren des Projektes bzw. Plans;
• Bewertung der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile
der/des Gebiete(s).
Die FFH-Voruntersuchung erfolgt anhand vorhandener Daten verbal-argumentativ; es wurden keine eigenen Aufnahmen maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebiets durchgeführt.
2.4 FFH-Gebiet „Vechte“ (DE–3809-302) 1
Fläche: 139 ha
Kreis(e): Borken, Coesfeld, Steinfurt
Kurzcharakterisierung:
Die Vechte ist ein kleiner, in diesem Abschnitt naturnaher Fluss in der Sandlandschaft der Westfälischen Bucht
mit Kiesvorkommen im Sediment.
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie
1.
2.
3.
4.
Flüsse mit Unterwasser-Vegetation (3260)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110)
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)
Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie
1. Bachneunauge
2. Groppe
Bedeutung des Gebiets für Natura 2000
Die durch einen langen naturnahen Abschnitt und eine insgesamt gute Gewässergüte ausgezeichnete Vechte
weist eine für das Tiefland herausragende und damit landesweit bedeutsame Population der Groppe auf.
Geeignete Schutzmaßnahmen zur Schaffung eines verbindenden Netzwerks von Lebensräumen
Wichtigstes Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer stabilen Groppen-Population insbesondere durch die Erhaltung der Kieshabitate und naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie einer insgesamt guten Gewässergüte.
Langfristig sollten darüber hinaus die ausgebauten Abschnitte wieder in einen naturnahen Zustand überführt
1 nach LANUV NRW: Internetabfrage vom Juni 2016: http://natura2000-meldedok.naturschutz-informationen.nrw.de
/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-3809-302
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werden. Außerdem sollte die Durchgängigkeit des Fließgewässers durch die Beseitigung von Wehren oder durch
den Einbau von Fischpässen wieder hergestellt werden.
3 FFH-Verträglichkeitsprüfung
3.1 Projektfeststellung
Bei den Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie, von dem das
FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3802-302) potenziell beeinträchtigt werden kann.
3.2 Wirkung des Projektes Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze
Althoff“
3.2.1 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen
Der Geltungsbereich schließt die gesamte Hofstelle Schulze Althoff und die im Südosten
angrenzenden Flächen mit ein. Die im Südosten verlaufende Plangrenze berührt teilweise
das FFH-Gebiet „Vechte“. Das Vorhaben überplant keine Flächen des FFH-Gebietes, sensible Bereiche des Schutzgebietes werden nicht tangiert.
Es sind keine erheblichen bau- und anlagenbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet
abzuleiten.
3.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die bisher vorhandenen 13 CamperStellplätze auf 30 Stellplätze erhöht. Die Camping-Saison ist von Mai bis Oktober. In diesem
Zeitraum wird das Plangebiet von Erholungssuchenden (Kurz-) Urlaubern aufgesucht. Es
kommt zu einer Erhöhung der Freizeit- und Feriennutzung (saisonal erhöhte Lärm- und
Lichtemissionen) sowie zu einer erhöhten Nutzung des FFH-Gebietes zu Erholungszwecken.
3.2.3 Potenzielle Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Vechte“
Der Angelteich südöstlich der Hofstelle Schulze Althoff befindet sich im Nebenschluss des
Hevener Bachs. In diesem Bereich ist ein stauendes Querbauwerk mit Durchlass vorhanden.
Die Betrachtung der eingeschränkten Durchlässigkeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Gutachtens. Es ist eine Vorbelastung des Gewässers, die nicht mit dem geplanten Vorhaben
in Verbindung steht.
Im Bereich der Pferdewiese sind die Uferbereiche des Hevener Bachs im Süden der Hofstelle durch Trittstellen (Pferde, Ziegen) beeinträchtigt und vorbelastet, diese Uferbereiche
grenzen jedoch nicht direkt an das Plangebiet und werden durch die geplante Neuanlage
nicht beansprucht. Der gegebene Status quo bleibt unverändert erhalten.
Der Teich der Hofstelle wird intensiv zu Freizeitzwecken (Bootfahren, Angeln) benutzt. Nach
Angaben der Unteren Landschaftsbehörde werden seitens des Vorhabenträgers Kanufahrten auf der Vechte angeboten. Folgende Auswirkungen durch Kanufahren sind auf den Lebensraum der Vechte möglich (Internetabfrage vom 02.06.16 https://natursportinfo.bfn.de/nsi_kanufahren.html):
• In empfindlichen Biotopen kann Trittbelastung zu Schäden am Uferbewuchs, zu
Uferabbrüchen, Artenverschiebung sowie Vegetationsverlust im Bereich der Ein- und
Ausstiegsstellen sowie beim Umtragen führen.
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• Störempfindliche Tiere können beunruhigt oder vertrieben werden.
• Röhricht und Unterwasserpflanzen können beschädigt werden.
• Die bloße Anwesenheit des Kanuten auf dem Wasser kann eine Störung wildlebender Tiere (Fische, Wasservögel, Fischotter) darstellen, wenn Fluchtdistanzen der
Vögel unterschritten werden, der Mindestwasserstand nicht beachtet wird oder wenn
über längere Zeit viele Boote unterwegs sind. Hierdurch werden Stressreaktionen
ausgelöst, die abhängig von den jeweiligen Fluchtdistanzen der Tiere sind und deren
Einfluss auf die Tiere stark sein kann.
• Fischlaichplätze im Kiesbett können zum einen durch mechanische Belastung der
Gewässersohle (Grundberührung durch das Boot oder die Stechpaddel) oder durch
Sedimentaufwirbelung (Schlammbänke und Feinsand) zerstört werden. Dies geschieht häufig in flachen Gewässern und an exponierten Stellen.
• Beschädigung von Röhricht und Unterwasserpflanzen.
Gegenstand dieser FFH-Verträglichkeitsstudie ist die Auswirkung des geplanten Vorhabens
(hier: Aufstellen eines Bebauungsplanes). Die o.a. Auswirkungen durch die Freizeitnutzung
„Kanufahren“ wurden aufgrund der Stellungnahme des Kreises Borken vom 29.04.2016 mit
aufgeführt und sind nachrichtlich zu verstehen. Das Freizeitangebot des Kanufahrens bedarf
ggf. einer eigenständigen Überprüfung.
Laut mündlicher Auskunft werden Boots- und Kanufahrten auf der Vechte von Herrn Schulze
Althoff nicht angeboten. Der Hevener Bach ist aufgrund zu geringer Tiefen hierzu auch nicht
geeignet.
3.3 Schutzziele und Maßnahmen2
In den Ausführungen des LANUV NRW sind die besonderen Schutzziele und Maßnahmen
detailliert aufgelistet. Für das geplante Vorhaben relevante Schutzziele/Maßnahmen sind
durch farbliche Hinterlegung (Fettdruck) hervorgehoben.
a. Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind
Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), sowie Groppe und Bachneunauge
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen
Vegetation und Fauna entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps, bzw. in seiner kulturlandschaftlichen
Prägung durch:
• Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik
• Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna,
insb. Groppe und Bachneunauge im gesamten Verlauf
• möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen
• Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-)Nutzungen
• im Einzelfall Vegetationskontrolle (z.B. Entfernung von Gehölzen) im Bereich der feuchten Hochstaudenfluren
• Sicherung und Entwicklung eines kühlen, sauerstoffreichen und totholzhaltigen Gewässers mit
naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern als typischen Lebensraum der
Groppe
• Erhaltung und Entwicklung eines lebhaftströmenden Gewässers mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenha-
2 nach LANUV NRW: Stand: März 2011, Internet-Anfrage von Juni 2016
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bitat), mit natürlichem Geschiebetransport und Habitatstrukturen im Gewässer, wie Steine, Wurzelgeflecht und Anschwemmungen von Blatt- und Pflanzenresten als Lebensraum für das Bachneunauge
b. Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura
2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Schutzziele / Maßnahmen für Erlen-Eschen-und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)
Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna
und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren durch:
• Nutzungsaufgabe wegen Seltenheit
• Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch
natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen
Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald)
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen und Altbäumen
• Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und/oder Überflutungsverhältnisse
• Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen
Schutzziele / Maßnahmen für Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190)
Erhaltung und Entwicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite,
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder durch:
• naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer
Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus
Arten der natürlichen Waldgesellschaft
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
• Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen
• Vermehrung der bodensauren Eichenwälder durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen
bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten
• angemessene Bewirtschaftung zur Erhaltung eines Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stiel- oder
Traubeneiche auf Flächen mit konkurrierender Buche.
Schutzziele / Maßnahmen für Hainsimsen-Buchenwälder (9110)
Erhaltung und Entwicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite,
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder durch:
• naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer
Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus
Arten der natürlichen Waldgesellschaft
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
• Förderung der natürlichen Entwicklung von
Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen in ihrer standörtlichen Variationsbreite,
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch:
• naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer
Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus
Arten der natürlichen Waldgesellschaft
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
Neben den oben genannten Schutzzielen und Maßnahmen sind in den Ausführungen des
LANUV NRW die Erhaltung und Förderung von Bruchwäldern (§ 62 Biotop) aufgelistet.
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3.4 Vereinfachte tabellarische Prüfung des Vorhabens
Das geplante Vorhaben wird mit den oben angeführten Schutzzielen und -kriterien abgeglichen und ist auf ihre FFH-Verträglichkeit im Hinblick auf die maßgeblichen Bestandteile
des FFH-Gebietes zu überprüfen.
Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines Natura
2000-Gebietes sind bei FFH-Gebieten signifikante Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen
des Anhangs I FFH-RL (inklusive der charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des
Anhangs II FFH-RL (Rd.Erl. d. MUNLV v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18).
Im Standarddatenbogen3 zum FFH-Gebiet „Vechte“ sind vier geschützte Lebensraumtypen
sowie die Groppe und das Bachneunauge aufgeführt.
Tab. 1:
EU-Code/
Art-Code
3260
9110
9190
91E0, prioritär
1163
1096
maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes „Vechte“
Lebensraumtypen / Art
Fließgewässer mit Unterwasservegetation
Hainsimsen-Buchenwald
Alte bodensaure Eichenwälder auf
Sandebenen
Erlen-Eschen- und WeichholzAuenwälder
Groppe
Bachneunauge
Repräsentativität
(gem. Standarddatenboden)
Maßgeblicher Bestandteil
gut (B)
Ja
nicht signifikant (D)
Nein
signifikant (C)
Ja
signifikant (C)
Ja
-
Ja
-
Ja
Drei Lebensraumtypen, die Groppe und das Bachneunauge stellen maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes dar (vgl. Tab. 1). Der Hainsimsen Buchenwald stellt aufgrund seiner
Repräsentativität keinen maßgeblichen Bestandteil dar.
Die Überprüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt in einem ersten Schritt rein
tabellarisch und wird bei einer absehbaren/möglichen Unverträglichkeit vertieft.
3 nach LANUV NRW: Erstelldatum 06.2003; Aktualisierung 02.2007, Internetabfrage vom Juni 2016
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Tab. 2:
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Tabellarische Überprüfung für das FFH-Gebiet „Vechte“
Maßgeblicher Bestandteil
des FFH-Gebiets „Vechte“
möglicher
Konflikt mit
den Schutzzielen
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)
pot. ja
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen
(9190)
nein
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
nein
Art des Konflikts
- Beeinträchtigung der Wasserqualität durch direkte Einleitungen
- erhöhte Beanspruchung der
direkt anschließenden Uferbereiche (Trittschäden)
- Beeinträchtigung der Fließgewässerdynamik
keine bau-, anlagen- oder , betriebsbedingte Auswirkungen
abzuleiten
keine bau-, anlagen- oder , betriebsbedingte Auswirkungen
abzuleiten
Groppe
(Cottus gobio) (1163)
pot. ja
Beeinträchtigung der Gewässergüte
Bachneunauge
(Lampetra planeri) (1096)
pot. ja
Beeinträchtigung der Gewässergüte
Entschärfung
des Konflikts
FFHVerträglichkeit
gegeben
- Lebensraumtyp ca.
1.946 m in nördlicher
Richtung,
- keine Einleitung in das
Gewässer - Schmutzwasser wird in die hofeigene
Kläranlage geleitet
ja
Lebensraumtyp im direkten
Umfeld nicht vorhanden
(541m entfernt im Norden)
Lebensraumtyp im direkten
Umfeld nicht vorhanden
(516 m entfernt im Norden)
keine Veränderung der am
Gewässer- bzw. Wasserbeschaffenheit
keine Veränderung der am
Gewässer- bzw. Wasserbeschaffenheit
ja
ja
ja
ja
3.5 Beeinträchtigungsprognose
Die in der Prognose zu findende Aussage muss klären, ob durch einen Plan / ein Projekt ein
Schutzgebiet erheblich beeinträchtigt sein könnte oder nicht. Es gelten die Prinzipe des Verschlechterungsverbots sowie des Umgebungsschutzes. Letzteres muss sicherstellen, dass
auch durch ein räumlich nur benachbartes Projekt keine negativen Auswirkungen auf ein
Schutzgebiet zu erwarten sind. In diesem Sinne sind zu überprüfen:
• Auswirkungen auf natürliche Lebensräume
• Auswirkungen auf schützenswerte Arten.
Der Geltungsbereich umfasst keine Flächen, des FFH-Gebietes, eine direkte Inanspruchnahme durch Überplanung ist nicht gegeben. Die Lebensraumtypen als maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes Vechte befinden in einem Abstand von mindestens 500 m zum
Plangebiet. Aufgrund dieser Abstände ist die FFH-Verträglichkeit für die Lebensraumtypen
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) und Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) gegeben.
Der LRT Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) befindet sich in einem deutlich
größerem Abstand (1.946 m) zum Bauvorhaben. Das Abwasser wird der hofeigenen Kläranlage zugeführt. Die erhöhte vorhabenbedingte Niederschlagswasser-Menge ist unbelastet
und wird vor Ort versickert. Das Niederschlagswasser kann demnach über den BodenWasserpfad in das Gewässer gelangen. Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität ist nicht
gegeben.
Das Verschlechterungsverbot der FFH-RL Art. 6 (2) gilt in den besonderen Schutzgebieten
für die natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie der Störung von Arten,
sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken
können. Die „Vechte“ stellt den Lebensraum der Groppe (1163) und des Bachneunauge
(1096) dar, somit kann eine Beeinträchtigung des Lebensraumes unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der beiden Faunaarten führen.
Die Auswertung des Landesfischartenkatasters NRW ergab, dass sich die Arten Groppe und
Bachneunauge nur im Hauptgewässer der Vechte sowie östlich von Eggerode im Burloer
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Bach nachgewiesen wurden. Das nächste Vorkommen der Groppe befindet sich in
ca. 550 m Entfernung an der Vechtebrücke zwischen den Hofstellen Möllmann und Schulze
Wasserkönig (Internetabfrage vom 13.06.2016 http://www.fischfauna-online.de).
Im Folgenden sind die relevanten Schutzzeile und Maßnahmen (vgl. Kap. 3.3) und die jeweilige Beeinträchtigungsprognose aufgeführt:
Tab. 3:
Beeinträchtigungsprognose für das Bachneunauge und die
Groppe
relevanten Schutzziele
und Maßnahmen
Beschreibung der Beeinträchtigung
durch das Planvorhaben
Erhaltung und Wiederherstellung einer
möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik
Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna, insb. Groppe und Bachneunauge im gesamten Verlauf
Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen
Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen;
Querbauwerk bereits als Vorbelastung
vorhanden
keine Einleitung in die Vechte;
unbelastetes Niederschlagswasser wird
versickert und kann über den BodenWasser-Pfad in das Fließgewässer gelangen
das Plangebiet grenzt im unveränderten
nördlichen Bereich direkt an des FFHGebiet;
für Pferde ist in einem kleinen Bereich der
Zugang zum Ufer der Vechte vom Geltungsbereich her möglich, es besteht keine Abgrenzung (bereits im Ist- Zustand)
Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen
Gewässerstruktur und -güte wird nicht
verändert
Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen
Gewässerstruktur und -güte wird nicht
verändert
möglichst weitgehende Reduzierung der
die Wasserqualität beeinträchtigenden
direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen
Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-) Nutzungen
Sicherung und Entwicklung eines kühlen,
sauerstoffreichen und totholzhaltigen Gewässers mit naturnaher steiniger Sohle
und gehölzreichen Gewässerrändern als
typischen Lebensraum der Groppe
Erhaltung und Entwicklung eines lebhaftströmenden Gewässers mit lockerem,
sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten
(Laichbereiche) und ruhigen Bereichen
mit Schlammauflagen (Larvenhabitat), mit
natürlichem Geschiebetransport und Habitatstrukturen im Gewässer, wie Steine,
Wurzelgeflecht und Anschwemmungen
von Blatt- und Pflanzenresten als Lebensraum für das Bachneunauge
Vorhabenbedingte Beeinträchtigung
nein
nein
nein
ja, aber keine
vorhabenbedingte
Verschlechterung
nein
nein
Als einzige vorhabenbedingte Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Vechte“ verbleibt der
Konflikt mit dem Schutzziel „Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-)
Nutzungen“. Diese Nutzung beschreibt den Status quo, die relevanten Uferbereiche sind
bereits im Ist-Zustand für Pferde erreichbar und wird sich durch die geplante Anlage einesCampingplatzes nicht verändern.
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Eine Störung des aquatischen Lebensraums von Bachneunage und Groppe ist auch durch
eine erweiterte Freizeitnutzung nicht zu erwarten. Mögliche Störungen (spielende Kinder
am/im Bach) bleiben lokal, temporär und saisonal begrenzt - erhebliche Auswirkungen sind
nicht abzuleiten.
4 Mögliche Auswirkungen auf den Fischotter (Lutra lutra)
Der Fischotter wird im Anhang II der Berner Konvention von 1979 aufgeführt. Die Berner
Konvention ist ein Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Es ist verboten die „streng geschützten Tiere" des Anhang II zu fangen, zu beunruhigen oder zu töten. Es darf kein Handel mit
diesen Tieren betrieben werden und ihre Brut- und Raststätten dürfen nicht beschädigt oder
zerstört werden. Der Fischotter ist ebenfalls als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und in
den Vorschriften der EG-VO 338/97 gelistet.
Der Fischotter besiedelte bis ins 19. Jahrhundert die Vechte. Er wurde durch Verfolgung und
Lebensraumzerstörung in Nordrhein-Westfalen sowie in weiten Teilen des übrigen Mitteleuropas ausgerottet und galt in NRW seither als ausgestorben. Seit dem Jahr 2009 hält sich
der Fischotter wieder regelmäßig in Nordrhein-Westfalen auf (KRIEGS et al. 2013).
Für Deutschland wurden potenzielle Wanderpfade zwischen den bestehenden Kernpopulationen des Fischotters und ausgewählten potenziellen Zielgebieten identifiziert. Eines der
Zielgebiete stellen die Ems und die Vechte in Richtung der Niederlande dar (Internetabfrage
vom
01.06.16:
http://aktion-fischotterschutz.de/projekt-archiv/biotopentwicklung/ohne/ergebnis.html).
Aufgrund von Hinweisen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken ist der Fischotter bereits im Bereich der Vechte eingewandert. Im Rahmen dieses Gutachtens werden
die möglichen Auswirkungen des Projektes auf den Fischotter bzw. den Lebensraum des
Fischotters dargestellt.
4.1 Steckbrief Fischotter4
Systematische Einordnung
Innerhalb der Ordnung der Raubtiere (Carnivora) gehört der Fischotter (Lutra Lutra) zur Familie der
Marderartigen (Mustelidae) und in die Unterfamilie der Otter (Lutrinae). Insgesamt umfasst die Unterfamilie sieben Gattungen und 13 Arten. Der Fischotter gehört dabei neben dem Haarna-senotter (L.
sumatrana) und dem Fleckenhalsotter (L. maculicollis) der Gattung der Altweltotter (Lutra) an. Der
Fischotter wird auch als Eurasischer oder Europäischer Fischotter bezeichnet.
Merkmale
Der Körper der Fischotter ist lang gezogen und geschmeidig und damit ideal zum Schwimmen geeignet. Auch sein Schädel ist flach und stromlinienförmig. Die Ohren, Augen und Nase liegen auf einer
Linie, so dass der Fischotter seinen Kopf nur ein wenig aus dem Wasser heben muss, um diese drei
Sinnesorgane einzusetzen und zum Beispiel nach potenziellen Gefahren Ausschau zu halten. Fischotter erreichen eine Körperlänge von 60 bis 90 Zentimeter. Rechnet man ihren etwa 40 Zentimeter langen Schwanz dazu, sind sie insgesamt 100 bis 130 Zentimeter groß. Sie wiegen ungefähr sieben bis
zwölf Kilogramm, wobei die Männchen etwas größer und schwerer werden als die weiblichen Fischotter. Die Ohren der Otter sind klein und rund und werden ebenso wie die Nasenlöcher unter Wasser
verschlossen. Die vier Pfoten des Fischotters besitzen neben Schwimmhäute zur schnellen Fortbewe4 WWF: Artenporträt Fischotter (Internetabfrage vom 01.06.16: http://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWFArten-Portraet-Fischotter.pdf)
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gung im Wasser auch Krallen. Wie alle Otter haben Fisch-otter in der Nähe von Nase und Maul sowie
an den Ellenbogen Tasthaare, die ihnen beim Aufspüren der Beute helfen. Fischotter haben kurzes,
und mit rund 50.000 Haaren pro Quadratzentimeter ausgesprochen dichtes Fell (zum Vergleich beim
Menschen sind es nur etwa 120). Im Wasser schützt es den Fischotter vor Kälte und Feuchtigkeit.
Zwischen den Haaren bilden sich tausende kleine Luftkammern, die verhindern, dass das Wasser die
Haut erreicht. Auf dem Rücken ist das Fell meist dunkelbraun, an der Kehle und am Bauch cremefarben oder grau gefärbt.
Sozialverhalten und Fortpflanzung
Der Fischotter ist ein Einzelgänger. Er lebt in Revieren, die je nach Lebensraum und Geschlecht unterschiedlich groß sind und mindestens 25 – 40 Quadratkilometer umfassen. Weibchen teilen sich mit
ihren Jungtieren ein Revier. Die Kerngebiete der Reviere verteidigt die Familie gegenüber Rivalen. Die
Männchen besitzen wesentlich größere Reviere. Ihre Gebiete überlappen dabei mit denen mehrere
Weibchen. Die eigentlichen Reviergrenzen werden von den Fischottern nicht durch Duftmarken gekennzeichnet. Aber an sichtbaren Uferstellen platzierter Kot soll vermutlich das Gebiet abstecken, in
denen der Otter nach Nahrung sucht. Der typisch fischige Ottergeruch der Markierungen, wird durch
Duftdrüsen am Schwanzansatz abgegeben. Als Unterschlupf dienen dem Fischotter meist Uferunterspülungen, Wurzeln alter Bäume oder auch Bisambaue. Jeder Otter nutzt mehrere, zum Teil 20 und
mehr, Unterschlüpfe in seinem Revier.
Männliche Fischotter erreichen die Geschlechtsreife meist im zweiten, Weibchen erst mit dem dritten
Lebensjahr. Fischotter können sich das ganze Jahr über fortpflanzen, der Zeitpunkt ist dabei abhängig
vom Nahrungsangebot. Männchen und Weibchen bleiben während der Paarungs-zeit nur kurz zusammen und die Männchen beteiligen sich nicht an der Jungenaufzucht. Nach der etwa 65tägigen
Tragzeit bringt das Weibchen meist zwei bis drei (selten vier oder mehr) Junge zur Welt. Die Jungtiere
wiegen bei ihrer Geburt etwa 100 Gramm und haben die Augen geschlossen. Erst nach rund 30 Tagen
öffnen sie die Augen und verlassen nach 10 Wochen zum ersten Mal die Höhle. Etwa ein Jahr lang
bleiben die Jungtiere bei der Mutter und lernen von ihr die die Jagd auf Fische und andere Beutetiere.
Dazu lässt das Fischotterweibchen zum Beispiel schon gefangene Fische in der Nähe der Jungen frei.
Die Lebenserwartung der Fischotter liegt bei etwa 15 Jahren.
Immer wieder wird auch über die Verspieltheit der Otter berichtet, wobei dies wohl typischer für in Gefangenschaft lebende Tiere ist. Aber auch in der Wildnis wurden schon Otter beobachtet, die sich anscheinend nur zum Vergnügen in Schneewehen graben oder ein abfallendes, schlammiges Ufer hinunterrutschen. Der Fischotter verfügt zudem über ein großes Lautrepertoire, am häufigs-ten ist ein
hoher Pfiff zu hören. Beim Kampf schreien Otter wie Katzen, bei Gefahr äußern sie schnaubende und
bei spielerischen Kämpfen zwitschernde Laute.
Geografische Verbreitung
Der Fischotter ist die am weitesten verbreitete aller Otterarten. Er lebt auf drei Kontinenten: Eu-ropa,
Asien und Afrika. Sein Verbreitungsgebiet umfasst Eurasien bis hin zur Arktis und erstreckt sich von
Irland nach Kamtschatka bzw. im Süden vom Nordafrika, über Sri Lanka bis nach Indo-nesien. Früher
kam der Fischotter sogar in einem noch größeren Gebiet vor.
Bis zum Ende des 19.Jahrhunderts besiedelten Fischotter in Deutschland alle geeigneten Gewäs-ser
und Feuchtgebiete. Auf Grund übermäßiger Verfolgung verschwanden sie Mitte des 20. Jahr-hundert
aus großen Teilen Mittel- und Westdeutschlands. Nur intensive Schutzmaßnahmen für die Fischotter
haben dafür gesorgt, dass sie seit 1990 ihre einst verlorenen Lebensräume zurück-zuerobern. Derzeit
liegt der Verbreitungsschwerpunkt der Fischotter in den Bundesländer: Meck-lenburg-Vorpommern,
Brandenburg und Sachsen. Brandenburg ist dabei nahezu flächendeckend vom Fischotter besiedelt.
Weitere zum Teil noch isolierte Populationen gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, SachsenAnhalt, Thüringen und Bayern. Vereinzelte Vorkommen In Nordrhein-Westfalen wird seit 2009 eine
kleine reproduzieren Population beobachtet (Stand 2011).
Lebensraum
So groß das Verbreitungsgebiet des Fischotters ist, so groß ist auch die Bandbreite an Lebensräumen
in denen er vorkommt, an die er aber hohe Ansprüche stellt. Er braucht saubere, unverbaute Gewässer mit ausreichend Nahrung und Versteckmöglichkeiten im Uferbewuchs. Fischotter leben sowohl in
Hochgebirgs- und Tieflandseen, Flüssen, großen Strömen, Marschen, Sumpfgebieten als auch in
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Fjorden und an Meeresküsten. Die Fischotterweibchen besiedeln vor allem Bäche und geschützte
Buchten, während die Männchen auch an großen Flüssen und exponierten Küstenabschnitten vorkommen.
Fischotter besiedeln Brack-, Salz- und Süßwasserlebensräume, meiden aber tiefes Wasser. Sie kommen in Gebieten unterhalb der Meereshöhe (Niederlande) bis in Regionen von über 4.000 Metern Höhe wie beispielsweise im Himalaya (Tibet) vor.
4.2 Projektwirkung der Anlage einesCampingplatzes auf den Fischotter
4.2.1 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen
Die Anlage einesCampingplatzes findet ausschließlich auf terrestrischen Flächen des Geltungsbereichs statt, aquatische und semiaquatische Lebensräume bleiben unverändert.
4.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen
Durch die Anlage einesCampingplatzes werden die Camper-Stellplätze auf 30 Stellplätze
erhöht. Die Camping-Saison ist von Mai bis Oktober. Es kommt zu einer Erhöhung der Freizeit- und Feriennutzung (saisonal erhöhte Lärm- und Lichtemissionen).
4.3 Beeinträchtigungsprognose
Grundsätzlich können Fischotter den Hevener Bach auch als Jagdraum nutzen. Eine Fortpflanzung ist aufgrund der bereits bestehenden Nutzung von Ort auszuschließen.
Der relevante aquatische und semiaquatische Lebensraum des Hevener Bachs bleibt von
der baulichen Anlage unberührt, die vorhandene Pferdewiese stellt hier einen maßgeblichen
Puffer dar. Im Bereich der Hofstelle bleibt der Status quo der Nutzung erhalten. Die potenziellen Lauf-, Schwimm- und allgemeinen Jagdwege des Fischotters bleiben unbeeinträchtigt
erhalten. Bau- und anlagebedingt sind keine negativen Auswirkungen bzgl. des Fischotters
zu befürchten.
Aufgrund der gegebenen Nutzung ist der Hevener Bach als Teil des FFH-Gebiets „Vechte“
als Dunkelraum zu betrachten. Diese Lichtarmut ist Voraussetzung für eine potenzielle sporadische Präsenz von Ottern.
Bei Erhaltung des aquatischen Lebensraums "Hevener Bach" als lichtarmen Dunkelraum
sind für den Fischotter aufgrund seiner überwiegend nächtlichen Aktivitäten keine Restriktionen abzuleiten.
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5 Zusammenfassung
Der Landwirt Burkhard Schulze Althoff plant die Erweiterung der Freizeit- und Feriennutzung
auf seiner Hofstelle Heven 48, 48624 Schöppingen. Die Gemeinde Schöppingen beabsichtigt für das Vorhaben einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“
aufzustellen. Das Planvorhaben wird in dem Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert.
Das FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3809-302) grenzt direkt im an die Hofstelle Schulze Althoff
an. Der Erweiterungsbereiches grenzt teilweise direkt an die Schutzgebietsabgrenzung an.
Bei dem betroffenen Fließgewässerabschnitt handelt es sich nicht um den Hauptfluss der
Vechte, sondern um den Zufluss Hevener Bach (Gewässer Nr. 1700).
Da nicht auszuschließen war, dass das FFH-Gebiet von der geplanten Anlage beeinträchtigt
werden könnte, wird nach § 34 BNatSchG und § 48d LG NW die Pflicht zur FFHVerträglichkeitsprüfung ausgelöst.
Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die FFH-Verträglichkeit anhand der angegebenen
Schutzausweisungen und -ziele überprüft.
Das FFH-Gebiet „Vechte“ bezeichnet einen naturnahen Flussabschnitt in der Sandlandschaft der Westfälischen Bucht mit Kiesvorkommen im Sediment. Wichtigstes Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer stabilen Groppen-Population insbesondere durch die Erhaltung
der Kieshabitate und naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie einer insgesamt guten Gewässergüte.
Als maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes sind neben dem naturnahen Flussabschnitt
mit Unterwasser-Vegetation vor allem Laubwälder als FFH-Lebensraumtypen von Bedeutung. Hierzu zählen Hainsimsen-Buchenwälder, Alte bodensaure Eichenwälder sowie ErlenEschen- und Weichholz-Auenwälder. Die Groppe und das Bachneunauge gelten als maßgebliche Faunenelemente.
Die Lebensraumtypen, die Vechte als potenziell nutzbarer Habitatelement der Groppe und
des Bachneunauges sowie die Abgrenzung des gesamten FFH-Gebietes werden durch die
geplante Anlage einesCampingplatzes nicht beeinträchtigt. Konflikte mit den Schutzzielen
und Beeinträchtigungen der jeweiligen Erhaltungszustände sind vorhabensbedingt nicht zu
erwarten.
Der Fischotter besiedelte bis ins 19. Jahrhundert die Vechte und ist wieder in den Bereich
der Vechte eingewandert. Grundsätzlich können Fischotter den Hevener Bach auch als
Jagdraum nutzen. Eine Fortpflanzung vor Ort ist auszuschließen.
Der relevante aquatische und semiaquatische Lebensraum "Hevener Bach" bleibt von der
Anlage unberührt, bau- und anlagebedingt sind keine negativen Auswirkungen für den
Fischotters zu befürchten.
Der Hevener Bach ist ein sogenannter Dunkelraum zu, die Lichtarmut ist Voraussetzung für
eine potenziell sporadische Präsenz von Ottern. Bei Erhalt des Hevener Bachs als lichtarmen Dunkelraum sind für den Fischotter keine Restriktionen abzuleiten.
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6 Literatur
KRIEGS, J.O., N. EVERSMANN, E. HAPPE, M. OLTHOFFF, H.-O. REHAGE & N. Ribbrock (2013):
Die Verbreitung des Fischotters in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009-2012. Abhandl. Westf. Mus. Naturk. 75: 55-62.
LANA (2004): Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der
Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung (FFH-VP); Arbeitspapier der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung, unveröffentlicht (Stand: 4./5. März 2004).
MUNLV (Hrsg.) (2002): Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen
in Nordrhein-Westfalen. Stand: Mai 2002 ; Düsseldorf
MUNLV (2004): Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Bewertung von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. Arbeitshilfe für FFHVerträglichkeitsuntersuchungen. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.
ÖKON
(2016a) Studie zur FFH-Verträglichkeit zum Vorhaben und Erschließungsplan
"Hofstelle Schulze Althoff: Anlage einesCampingplatzes". FFH-Gebiet „Vechte“
3809-302). Münster.
ÖKON (2016b) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben und Erschließungsplan
"Hofstelle Schulze Althoff: Anlage einesCampingplatzes". FFH-Gebiet „Vechte“
3809-302). Münster.
Nr. 5
(DENr. 5
(DE-
Rechtsquellen – in der derzeit gültigen Fassung
BNATSCHG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
FFH-RL
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-Richtlinie)
LG NW
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
VS-RL
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
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Diese Studie zur FFH-Verträglichkeit wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und
Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt.
(O. Miosga)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für
Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz
(K. Liedtke)
Dipl.-Landschaftsökologin
FFH-Gebiet "Vechte"
DE 3809-302
Studie zur FFH-Veträglichkeit
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 5
"Hofstelle Schulze Althoff"
Geltungsbereich des VEP
"Hofstelle Schulze Althoff"
FFH-Gebiet "Vechte" (DE-3809-302)
FFH-Lebensraumtypen
Flüsse mit Unterwasser-Vegetation
(3260)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
(9110)
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen
mit Quercus robur (9190)
LAFKAT NRW 2006
!
.
$
1
Nachweis Bachneunauge
Nachweis Groppe
Angaben ULB Kreis Borken
2
%
Fischotter (Nachweis von Spuren und Kot)
FFH-LRT 3260
FFH-LRT 9110
FFH-LRT 9190
M 1:25.000
(c) Geodatenbasis NRW, Bezirksregierung Köln, 2016
Maßstab: verschieden
0
20
40
80
120
160
200
Meter
M 1:2.000
±
Karte 1
öKon Angewandte Ökologie und Landschaftsplanung GmbH
Liboristr. 13
48 155 Münster
Tel: 0251 / 13 30 28 -13
Fax: 0251 / 13 30 28 -19
mail: info@oekon.de
Münster, Juni 2016
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